BGH: Bei jagdpachtvertraglichen Beschränkungen der Übernahme von Wildschäden haftet die Jagdgenossenschaft

Mit Urteil vom 11. Dezember 2014 (Aktenzeichen: III ZR 169/14) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Regelung im Jagdpachtvertrag

„Der Pächter ist zum Wildschadensersatz verpflichtet.“

nicht unbedingt dazu führt, dass die Jagdgenossenschaft keine Haftung für Wildschäden trifft. Denn die Jagdgenossenschaft kann trotz dieser Regelung haften, wenn im Jagdpachtvertrag weitere Regelungen getroffen werden, die die Schadensersatzpflicht des Jagdpächters beschränken. Im zu entscheidenden Fall war eine ergänzende Vereinbarung zum Jagdpachtvertrag getroffen worden, in dem die Kosten für notwendige Ersatzpflanzungen wegen Wildschäden begrenzt worden waren.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass in jedem Fall der Beschränkung des Jagdpächters bezüglich der Übernahme von Schadensersatzpflichten, unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung, die Regelung des § 290 Abs. 1 BJagdG gilt, wonach die Jagdgenossenschaft grundsätzlich zum Wildschadensersatz verpflichtet ist, soweit sie diese Pflicht nicht auf den Jagdpächter übertragen hat.

Beschränkt die Jagdgenossenschaft also vertraglich die Pflicht zum Wildschadensersatz, egal in welcher Art und Weise, haftet Sie für diese Beschränkung nach der gesetzlichen Regelung selbst gegenüber dem Geschädigten, denn dann gilt, dass bezüglich der Beschränkung keine Übertragung der Schadensersatzpflicht erfolgt ist.

Bei der Gestaltung von Jagdpachtverträgen sollte generell ein besonderes Augenmerk auf dem Thema Wildschaden liegen, da hier im Regelfall das höchste Konfliktpotential liegt. Zur Prüfung von Jagdpachtverträgen auf mögliche nachteilige Regelungen oder der Neu- oder Umgestaltung von vertraglichen Regelungen nehmen Sie Kontakt auf.

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