Der Entzug des Jagdscheines und der Widerruf der Waffenbesitzkarte sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 22. Oktober 2014 – Az. 6 C 30.13) gerechtfertigt, wenn ein Jäger bei der Jagd vor der Schussabgabe Alkohol konsumiert:
„Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können.“
Im vorliegend zu entscheidenden Fall hatte ein Jäger nach dem Konsum von zwei Gläsern Rotwein und einem Glas Wodka einen Rehbock erlegt. Auf der Rückfahrt geriet er in eine Polizeikontrolle, ein späterer Atemalkoholtest auf der Polizeiwache ergab einen Wert von 0,39 mg/l. Das zuständige Polizeipräsidium widerrief die waffenrechtlichen Erlaubnisse: Der Kläger sei im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig, weil er eine Waffe im alkoholisierten Zustand zu Jagdzwecken benutzt habe.
Gilt nun eine Null-Promille-Grenze für Jäger?
Auf den ersten Blick könnte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes dahingehend zu verstehen sein, dass von einer Null-Promille-Grenze für Jäger bei Abgabe eines Schusses auszugehen sein soll. Dagegen spricht jedoch, dass das Gericht selbst mit der von dem Jäger konsumierten Alkoholmenge argumentiert. Das Gericht stellt fest, dass Ausfallerscheinungen bei der im zu entscheidenden Fall konsumierten Menge nicht ausgeschlossen sein können. Das Gericht fordert einen „nüchternen“ Zustand, legt hier aber keine genauen Grenzen fest. Eine ausdrückliche Festlegung auf eine Null-Promille-Grenze nimmt das BVerwG nicht vor. Eine solche wäre im Übrigen durch den Gesetzgeber und nicht durch ein Gericht festzulegen, welches immer nur über einen Einzelfall entscheiden kann.
Es steht jedoch zu vermuten, dass Behörden dieses Urteil als Null-Promille-Grenze verstehen werden und entsprechende Bescheide erlassen werden. Hier gilt es dann, eine genaue Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen, um gegen diese vorzugehen.
Wie verhalte ich mich bei einer Polizeikontrolle?
Steht bei einer Polizeikontrolle ein ähnlicher Verdacht begründet im Raume, darf dringend angeraten werden, sich zwar freundlich zu verhalten, sich aber nicht zu äußern und die Teilnahme an allen freiwilligen Tests (Alkoholtest, Reaktionstest usw.) zu verweigern. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes könnte einen Jäger schon eine Beschreibung des Jagdtages den Jagdschein kosten. Schweigen zu möglichen Vorwürfen ist zunächst die beste Verteidigung. Eine Stellungnahme und Verteidigung gegen mögliche Vorwürfe sollte dann im Nachhinein gemeinsam mit einem spezialisierten Rechtsanwalt erarbeitet werden.
