Mit Urteil 19.03.2014 hat das AG Daun entschieden (Az. 3a C 353/13), dass die Rechte eines Jagdpächters im Rahmen eines Vorverfahrens gravierend verletzt werden, wenn er zum Schätztermin mit dem Wildschadensschätzer nicht geladen wird. Denn dann hat der möglicherweise ersatzpflichtige Jagdpächter keine Möglichkeit, seine Einwände gegen die Abschätzung bereits vor Ort vorzubringen. Ergeht trotz fehlender Ladung zum Schätztermin ein Vorbescheid, so ist dieser wegen eines gravierenden Verfahrensmangels aufzuheben.
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Da eine Wildschadensschätzung durch einen Gutachter immer nur eine Momentaufnahme des Schadens darstellen kann und daher im Nachhinein nur bedingt abstrakt nachvollzogen und überprüft werden kann, ist es zwingend notwendig, dass ein Jagdpächter zum Schätztermin anwesend ist.
