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VG Augsburg: Widerruf Waffenbesitzkarte mit Vorwurf „Reichsbürger und Selbstverwalter“ rechtswidrig

Bei den Verwaltungsgerichten ist es mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, dass „Reichsbürger oder Selbstverwalter“, nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen sind. Waffenbehörden nehmen dies regelmäßig zum Anlass, bei entsprechenden Hinweisen, die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen.

Anlass für ein Tätigwerden können Anzeigen oder Ermittlungsverfahren aber auch Hinweise von Polizei oder Verfassungsschutz sein. Dabei wird bei der Einordnung als Reichsbürger im Einzelfall allerdings auch über das Ziel hinaus geschossen. So werden zum Beispiel auch Personen zu „Reichsbürgern“ erklärt, die gar keine fundamental staatsablehnende Haltung besitzen.

Einen solchen Fall hatte das Verwaltungsgericht Augsburg zu entscheiden und kam im dortigen Fall zu dem Schluss, dass ein Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht gerechtfertigt ist.

VG Augsburg, Urteil v. 15.06.2021 – Au 8 K 20.1616

„Auch wenn der Kläger in Folge dessen verschwörungstheoretische Argumentationsweisen übernahm, ist der Schluss, dass jeder Verschwörungstheoretiker im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gleichzeitig als „Reichsbürger“ einzustufen ist, nicht zutreffend […]“

Wie sollten sich Betroffene verhalten?

Wer sich dem unberechtigten Vorwurf der Zugehörigkeit als „Reichsbürger oder Selbstverwalter“ im Rahmen einer Anhörung der Waffenbehörde ausgesetzt sieht, sollte sich gegenüber der Behörde nicht vorschnell selbst äußern. Eine Erklärung sollte immer erst nach Akteneinsicht durch einen spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen. Nicht selten finden sich in der Akte umfassende Informationen, die die Behörde eingeholt hat. Diese sind dem Betroffenen vielfach unbekannt und sollten für eine bestmögliche Verteidigung gegen den Vorwurf genau geprüft werden. Nach Akteneinsicht kann dann eine fundierte Stellungnahme abgegeben werden, um die Vorwürfe zu entkräften und den Vorgang rechtlich einzuordnen. So kann die bestmögliche Verteidigung erfolgen, um die Behörde davon zu überzeugen, dass die Vorwürfe unberechtigt sind.

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