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VG Karlsruhe: Keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit trotz Mitgliedschaft bei AfD und JA nach weniger als 5 Jahren – Ausnahme von der Regelvermutung

In einem von Rechtsanwalt Simon Bender geführten Verfahren im Einstweiligen Rechtsschutz ging es vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (Az. 12 K 5446/23 – Beschluss vom 26.03.2024 – rechtskräftig – HIER ABRUFBAR) zum einen um die Frage, inwieweit die ehemalige Mitgliedschaft in der Alternative für Deutschland und der Junge Alternative eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen kann. Darüber hinaus ging es um die Frage, wann von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eine Ausnahme als atypischer Fall zu machen ist. Dies bezogen auf den Vorwurf der ehemaligen Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung.

Zum Hintergrund

Im vorliegenden Fall, war der betroffene Jäger und Sportschütze zwar vormals Mitglied der genannten Partei und deren Jugendorganisation gewesen, war jedoch aus beiden wieder ausgetreten und dann in eine andere Partei eingetreten. Die Behörde widerrief die waffenrechtlichen Erlaubnisse mit der Begründung der vormaligen Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung. Dies rechtfertige für fünf Jahre die Vermutung der Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b WaffG. Dabei stützte sich die Behörde auf Mitteilungen und Erkenntnisse des Verfassungsschutzes.

Vermutungen der Verfassungsfeindlichkeit nicht ausreichend

Schon hinsichtlich der herangezogenen Erkenntnisse zu den verfassungsfeindlichen Bestrebungen hatte das Gericht Zweifel, ob die Begründung der Behörde im vorliegenden Fall ausreichend war. Es reicht gerade nicht aus, dass Tatsachen vorliegen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen vermuten lassen, sondern es muss eine feststehende Gewissheit der Behörde vorliegen.

„In diesem Zusammenhang ist der Einwand des Antragstellers nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, wonach der maßgebliche Unzuverlässigkeitstatbestand von der Instanzrechtsprechung dahingehend ausgelegt wird, dass das Verfolgen von verfassungsfeindlichen Bestrebungen durch die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b WaffG beschriebene Vereinigung für die zuständige Behörde feststehen muss und es damit nicht genügt, dass Tatsachen die Annahme der Verfolgung einer solchen Bestrebung nur rechtfertigen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. November 2023 – 24 CS 23.1695 – juris, Rn. 16, m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2023 – OVG 6 S 44/23 – juris, Rn. 6). Für das vorliegende Eilverfahren darf offenbleiben, ob die vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vorgenommene Gesamtschau der von ihm zusammengetragenen Erkenntnisse dahingehend zu verstehen ist, dass für diese Behörde – und ihr folgend die Waffenbehörde der Antragsgegnerin – feststeht, dass die „Junge Alternative Baden-Württemberg“ Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt. Dies erscheint zweifelhaft, […]“

Ausnahme von der Regelvermutung bei Distanzierung

Für das Gericht kam es bei seiner Entscheidung im Ergebnis auf die vorstehende Frage nicht mehr an, da nach überzeugender Darlegung des Gerichts im vorliegenden Fall ohnehin eine Ausnahme von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverklässigkeit zu machen wäre. Hier wertete das Gericht umfassend den Austritt aus AfD und JA und das anschließende Verhalten des Betroffenen als Distanzierung von einer verfassungsfeindlichen Ideologie. Dies rechtfertigt eine Ausnahme von der Regelvermutung.

„Nach Auffassung der Kammer spricht aber im vorliegenden Fall Überwiegendes dafür, dass ein atypischer Fall vorliegen dürfte. Hierfür muss einzelfallbezogen geprüft werden, ob atypische Umstände vorliegen, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit zu widerlegen. Dies setzt für den vorliegenden Fall der Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, voraus, dass die betreffende Person sich von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen anderer Mitglieder oder Anhänger der Vereinigung unmissverständlich und beharrlich distanziert hat (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9.18 – juris, Rn. 33, zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. und Funktions- und Mandatsträgern). Hiervon dürfte auszugehen sein.“

Das Gericht ordnete daraufhin mit Beschluss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an, woraufhin die Behörde dem Betroffenen seine Erlaubnisse wieder zurückgab und dieser auch seine Waffen wieder in Besitz nehmen konnte. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene?

Das Verfahren zeigt, dass es sich durchaus lohnt, sich gegen Entscheidungen von Behörden zum Widerruf von Erlaubnissen mit fachkundiger Hilfe zur Wehr zu setzen.

Dabei ist es die Erfahrung von Rechtsanwalt Simon Bender aus einer Vielzahl von erfolgreich geführten Verfahren, dass Waffenbehörden oft Behauptungen des Verfassungsschutzes übernehmen, ohne diese der eigenen gebotenen Prüfung zu unterziehen.

Rechtsanwalt Simon Bender vertritt seit mehr als 10 Jahren Jäger, Sportschützen und andere Waffenbesitzer gegenüber Behörden deutschlandweit. In den meisten Fällen lässt sich auch ohne gerichtliche Hilfe eine Lösung finden. Sollte dies nicht gelingen, steht der Weg zu den Gerichten offen. Nehmen Sie Kontakt für eine kostenlose Erstberatung auf.

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