VG Freiburg: Anspruch eines Jägers auf Erteilung einer Erlaubnis für einen Schalldämpfer zur Jagd

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg (Breisgau) – Urteil vom 12. November 2014 – Az. 1 K 2227/13 – kann ein waffenrechtliches Bedürfnis zur Erteilung einer Erlaubnis für einen Schalldämpfer für eine Langwaffe zur Jagdausübung bestehen, wenn der Jäger beruflich zur Jagd verpflichtet ist, Nachsuchen tätigen muss und unter Tinnitus leidet.

Wegen der Verweigerung der Erteilung einer solchen Erlaubnis hatte ein Leiter eines Forstbetriebes geklagt und bekam Recht. Es bestehe im zu entscheidenden Fall grundsätzlich ein Bedürfnis zur Erteilung einer Erlaubnis zur Benutzung eines Schalldämpfers auf der Büchse des Klägers im Kaliber .308, da kein anderes gleichwertig geeignetes Mittel bestehe, dem Kläger die Berufsausübung zu ermöglichen und gleichzeitig weitere Hörschäden zu vermeiden.

Ein elektronischer Gehörschutz stelle keine geeignete Alternative dar, da dieser bei Nachsuchen, die der Kläger regelmäßig beruflich durchführen muss, das Richtungshören beeinträchtigt und damit die Gefahr erhöht, dass der Jäger bei der Nachsuche von einem angreifenden Wildschwein verletzt werden könnte.

Das Interesse der Allgemeinheit daran, dass sich möglichst wenige Waffen in Privatbesitz befinden, tritt nach Ansicht des Gerichtes hinter das Einzelinteresse der Gesundheit des Jägers zurück. Eine Gefährdung Dritter durch „lautloses Jagen“ bestehe im Übrigen nicht, da auch der gedämpfte Schuss einer Büchse im Kaliber .308 noch hinreichend hörbar sei.

Dass jagdliche Interessen generell der Verwendung von Schalldämpfern entgegenstehen könnten, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Nach Ansicht der Behörde spricht ein Schalldämpfer eher für die Förderung jagdlicher Interessen, da der Rückstoß der Waffe bei Verwendung eines Schalldämpfers vermindert werde, was wiederum für die Treffgenauigkeit der Langwaffe förderlich sei.

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