Trotz Geldstrafe von 90 Tagessätzen keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

Nach Beratung und Vertretung durch Rechtsanwalt Simon Bender von der Kanzlei ARES Rechtsanwälte in einem Verfahren um die beabsichtigte Einziehung des Jagdscheins und den Widerruf der Waffenbesitzkarte eines Jägers durch eine nordrhein-westfälische Polizeibehörde als Waffenbehörde lautet das Ergebnis des Verfahrens: Trotz einer strafrechtlichen Verurteilung von 90 Tagessätzen die noch keine 5 Jahre zurückliegt, liegt keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit vor. Das Verfahren wurde eingestellt.

Nach Akteneinsicht von Ermittlungsakten und Strafakten konnte erfolgreich dargelegt werden, dass die fünfjährige waffenrechtliche Vermutung der Unzuverlässigkeit (einschlägig ab einer Grenze von 60 Tagessätzen) im vorliegenden Fall nicht gelten kann. Die Gesamtwürdigung aller Umstände in der Person des Mandanten und in der Begehung der Straftat ließ nicht den Schluss zu, dass dieser zukünftig mit Waffen unzuverlässig umgehen werde.

Der Gesetzgeber hat die sogenannte Regelvermutung ausdrücklich so ausgestaltet, dass der Betroffene die Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit widerlegen kann. Nach Erfahrungen von Rechtsanwalt Bender gelingt dies jedoch ohne einen spezialisierten Rechtsbeistand nur in den seltensten Fällen.

Es darf jedem Waffenbesitzer, der sich dem Vorwurf einer jagd- oder waffenrechtlichen Verfehlung, einer Straftat oder dem beabsichtigten Widerruf jagd- oder waffenrechtlicher Erlaubnisse gegenübersieht, empfohlen werden, sich frühestmöglich einen spezialisierten Rechtsbeistand zu suchen und keine eigenen voreiligen Einlassungen abzugeben. Dies ermöglicht die bestmögliche Verteidigung.

Rechtsanwalt Simon Bender vertritt Sie bundesweit außergerichtlich und gerichtlich in allen Fragen rund um das Jagd- und Waffenrecht, z.B.:

Widerruf der Waffenbesitzkarte, Einziehung Jagdschein (Vorverfahren / Anhörung, Bescheid / Klageverfahren / einstweiliger Rechtsschutz)

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