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Jagdrecht Urteil: Kein fiktives Abschussentgelt als Bußgeld bei Abschussplanüberschreitung

Das Amtsgericht Gelnhausen hat mit rechtskräftigem Urteil vom 01.06.2016 – Az. 44 OWi – 2250 Js 368/16 entschieden, dass bei einer Abschussplanüberschreitung durch fahrlässigen Abschuss eines Hirsches der Klasse I bei der Bemessung eines Bußgeldes wegen Verstoßes gegen § 39 Abs. 2 Ziffer 3 BJagdG ein fiktives Abschussentgelt keine Rolle spielen darf.

„Den Erwägungen der Bußgeldbehörde, welche im Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 3.195,00 Euro festgesetzt hat und dabei das Abschussentgelt für den gestreckten Hirsch zu Grunde gelegt hat, ist nicht zu folgen. Diese verstoßen gegen das Doppelverwertungsverbot. Bei der Abwägung der Zumessungsfaktoren für das Bußgeld dürfen Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der Bestimmung der Zumessungsschuld nicht nochmals berücksichtigt werden. Die Tatsache, dass es sich bei dem gestreckten Hirsch um einen solchen der Altersklasse I mit einem bestimmten Geweih und Gewicht handelte, führt hier gerade zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 39 Abs. 2 Ziffer 3 BJagdG. Daher müssen die körperlichen Attribute des Hirschs bei der Bemessung der Geldbuße außer Acht bleiben.“

Damit erteilte das Gericht der Berechnung eines Bußgeldes als fiktives Abschussentgelt auf Basis der Jagdnutzungsanweisung des Hessen-Forsts durch die zuständige Untere Jagdbehörde eine klare Absage und setzte das Bußgeld deutlich herab.

Wer sich entsprechenden Bußgeldern für Jagdordnungswidrigkeiten ausgesetzt sieht, sollte Festsetzungen durch Behörden nicht widerstandslos hinnehmen, sondern fachkundigen Beistand suchen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass mehrfache Verstöße gegen jagdrechtliche Vorschriften die Unzuverlässigkeit des Jägers begründen können, was zu Verlust von jagdrechtlichen und waffenrechtlichen Erlaubnissen führen kann.

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