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Urteil: Waffenrechtliche Zuverlässigkeit trotz einer Verurteilung von 70 Tagessätzen

Mit Urteil vom 14.01.2016 – 8 K 439/14 Me hat das Verwaltungsgericht Meinigen entschieden, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit trotz einer Verurteilung von 70 Tagessätzen im Einzelfall fortbestehen kann. Von der Regelvermutung ist insoweit eine Ausnahme zu machen.

Mittels Strafbefehl, den der Kläger akzeptierte, war dieser wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelt zu einer Strafe von 70 Tagessätzen verurteilt worden. Damit sprach gegen den Kläger, einen Jäger, zunächst einmal die Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kommt jedoch eine Ausnahme von dieser Vermutung in Betracht, „wenn die Umstände der Begehung der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz und Waffenumgang vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind. Die Prüfung, ob die Regelvermutung entkräftet ist, erfordert daher eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Täters, wie sie in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck kommt[…]“

Eine solche Ausnahme sah das Verwaltungsgericht in dem gegenständlichen Fall aufgrund der folgenden Gesamtumstände als einschlägig an:

Die Strafe lag mit 70 Tagessätzen nur 10 Tagessätze über der Grenze der Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit von 60 Tagessätzen

Der Kläger akzeptierte den Strafbefehl und sah somit seine Verfehlung ein

Der Kläger war strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten

Die Verfehlung des Klägers war von geringer krimineller Energie und nicht von bewusst kriminellem Handeln geprägt, sondern von der Vernachlässigung von Sorgfaltspflichten als Geschäftsführer

Das Verwaltungsgericht hob daraufhin die Entscheidung zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse und zur Einziehung von Jagdschein und Waffen wieder auf.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene?

Das Urteil zeigt, dass auch bei Verurteilungen über 60 Tagessätzen die Darlegung einer Ausnahme vom Regelfall erfolgreich möglich ist. Die anwaltliche Praxis zeigt außerdem, dass auch deutlich höhere Verurteilungen zu Tagessätzen oder mehrmonatige Bewährungsstrafen im Einzelfall nicht zu einem Wegfall der waffenrechtlichen Erlaubnisse führen müssen.

Wer sich einem möglichen Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse ausgesetzt sieht, sollte sich frühzeitig einen fachkundigen Rechtsbeistand suchen und keine eigenen Äußerungen gegenüber der Behörde abgeben, bevor nicht eine Akteneinsicht in die Behördenakten erfolgt ist. Insbesondere Stellungnahmen im Rahmen von Anhörungen sollten wohlüberlegt und nicht vorschnell abgegeben werden.

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