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Waffenrecht: Vorübergehender Wegfall des waffenrechtlichen Bedürfnisses rechtfertigt keinen Widerruf von Erlaubnissen

In einem gegen die Waffenbehörde Frankfurt am Main geführten Verfahren ging es um die Frage, ob der vorübergehende Bedürfniswegfall eines Sportschützen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarte) rechtfertigen kann.

Der Sportschütze war aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen vorübergehend verhindert gewesen, dem Schießsport regelmäßig nachzugehen. Dies nahm die Behörde dennoch zum Anlass, den Widerruf der waffenrechtlichen Bedürfnisse anzukündigen, sollte keine Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung für den Fortbestand des waffenrechtlichen Bedürfnisses erbracht werden.

Der angekündigte Widerruf der Waffenbesitzkarte stellte sich in dem gegenständlichen Fall jedoch als unverhältnismäßig dar. Da es sich nur um einen vorübergehenden Bedürfniswegfall handelte, war eine Entscheidung nach § 45 Abs. 3 WaffG zu treffen.

Der Gesetzgeber hat mit § 45 Abs. 3 WaffG eine Regelung geschaffen, mit der bei einem Bedürfniswegfall, der nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich einen Widerruf von Erlaubnissen nach sich ziehen soll, dennoch eine anderslautende Entscheidung möglich ist und auch ergehen soll. Die Behörde hat insoweit fehlerfreies Ermessen auszuüben.

Von einem nur vorübergehenden Wegfall des Bedürfnisses ist auszugehen, wenn das Bedürfnis in naher Zukunft wieder bestehen wird. Zum Beispiel können berufliche Gründe oder ein einjähriger Auslandsaufenthalt den vorübergehenden Wegfall des Bedürfnisses begründen. Wer weiterhin Mitglied im Sportschützenverein ist und nach seiner Rückkehr den Schießsport wieder aufnimmt, lässt erwarten, dass sein Bedürfnis wieder auflebt, so dass ein Widerruf der Waffenbesitzkarte auch bei einer einjährigen Pause zu unterbleiben hat. Gleiches muss für eine vorübergehende Erkrankung, einen Unfall, Kinderbetreuung oder Schwangerschaft oder sonstige persönliche Gründe gelten, die eine Pause mit der Schießsportausübung notwendig machen können.

Auch in der WaffVwV zu § 45 Abs. 3 WaffG ist ein solcher Fall klar als Regelfall vorgesehen, für den eine Ausnahme zu machen ist („Wegfall des Bedürfnisses kommt in diesen Fällen in der Regel nicht in Betracht“).

Kein Widerruf der WBK

Mit anwaltlicher Hilfe gelang es, gegenüber der Behörde den nur vorübergehenden Wegfall des Bedürfnisses darzulegen, so dass für den Sportschützen die Möglichkeit bestand, seine Schiessportausübung nach der vorübergehenden Verhinderung wieder aufzunehmen und den Fortbestand des Bedürfnisses darzulegen. Ein Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse unterblieb richtigerweise.

Der Fall zeigt exemplarisch, dass Behörden in waffenrechtlichen Angelegenheiten vielfach vorschnell Entscheidungen zum Nachteil von Erlaubnisinhabern fällen und es einem Erlaubnisinhaber oftmals nur schwer möglich ist, seine Rechte gegenüber der Behörde ohne rechtskundigen Beistand angemessen wahrzunehmen. Um nachteilige Entscheidungen zu vermeiden empfiehlt es sich frühzeitig fachkundigen Rat in Anspruch zu nehmen.

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