Jagdpachtvertrag

Ein vom Verpächter vorgelegter Jagdpachtvertrag ist in Vorfreude auf das künftige Revier schnell unterschrieben. Ob die Unterschrift unter den vorgelegten Vertrag eine gute Idee war, stellt sich oft erst später heraus. Viele Regelungen in Jagdpachtverträgen können sich im Streitfall für den Pächter eines Revieres als nachteilig darstellen. Besondere Beachtung sollten beispielsweise Regelungen über Wildschadensersatz, Kündigungsrechte, Minderungsmöglichkeiten, Abschusspläne, Begehungsscheine, Vorkommen von Wildarten und Wildschadensverhütung finden. Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer „Fallstricke“. Gerade die von Interessenverbänden der Land- und Forstwirtschaft oder von Gemeindeverbänden benutzten Musterverträge beinhalten oft Regelungen, die ein Jagdpächter im Eigeneinteresse nicht unterschreiben sollte. Wer sich für die lange Zeit einer Pachtperiode an ein Revier bindet, ist daher gut beraten den Jagdpachtvertrag vor der Unterschrift von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Dabei kann ein vorgelegter Vertrag entsprechend angepasst werden. Auch die Entwicklung eines Jagdpachtvertrages nach eigenen Vorstellungen ist möglich.

Wichtig ist es auch, das Verhältnis von Mitpächtern untereinander vertraglich so zu gestalten, dass später keine Unklarheiten bestehen. Hier kann eine gesonderte Vereinbarung, in der die gegenseitigen Ansprüche der Mitpächter geregelt werden, sinnvoll sein.

Will man einen Jagdpachtvertrag beenden oder einen Pächterwechsel herbeiführen, ist dies oft nicht einfach, denn zunächst gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“ – Verträge sind einzuhalten. Hier ist eine Prüfung von vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten vorzunehmen, wobei es auf die Besonderheiten jedes Einzelfalles ankommt.

Sind nach Ansicht des Jagdpächters Gründe gegeben, die eine Minderung des Jachtpachtzinses rechtfertigen, sollte nicht vorschnell die Zahlung der vereinbarten Pacht zurückgehalten werden. Sinnvoll ist oftmals zunächst eine Zahlung unter Vorbehalt, da im Falle einer unberechtigten Minderung die Kündigung des Jagdpachtvertrages droht. Mögliche Minderungsgründe sollten in jedem Fall vorab genau geprüft werden, damit diese im Falle eines möglichen Rechtsstreites auch Bestand haben.

    Bei allen Fragen rufen Sie uns einfach
    unverbindlich an unter: 06171 979757-0

    Oder geben Sie Ihre Kontaktdaten ein, wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen.

    * Pflichtfeld

    Die Themen

    Nachfolgend sind zu einigen häufigen Beratungsfeldern weitere Informationen bereitgestellt, wobei auch alle hier nicht thematisierten Fragen rund um das Jagd- und Waffenrecht zum Beratungsspektrum gehören:

    Kontakt

    Nehmen Sie unverbindlich Kontakt für eine erste rechtliche Beratung auf.

    BENDER Rechtsanwaltskanzlei

    Rechtsanwalt Simon Bender
    Hohemarkstr. 20, 61440 Oberursel (Taunus)

    Tel.: 06171 9797570 
 | Fax: 06171 9797579

    BENDER Rechtsanwaltskanzlei

    Die Rechtsanwaltskanzlei BENDER stehen Ihnen auch in weiteren Beratungsfeldern, unter anderem im Bank- und Kapitalanlagerecht zur Verfügung.

    Besuchen Sie uns unter:

    benderlegal.de