Waffenrechtliche Zuverlässigkeit

Unabdingbare Voraussetzung für eine Erlaubnis zum Führen oder zum Besitz von Waffen ist die persönliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers.

Absolute Unzuverlässigkeit

Gemäß § 5 Abs. 1 Waffengesetz besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit), wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.

Als absolut unzuverlässig gelten auch Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, nicht vorsichtig oder sachgemäß mit Waffen oder Munition umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder sie unberechtigten Personen überlassen.

Liegt ein Fall der absoluten Unzuverlässigkeit vor, muss die Behörde die waffenrechtlichen Erlaubnisse zwingend widerrufen.

Für die anwaltliche Tätigkeit im Strafverfahren bedeutet dies, dass darauf hingewirkt werden muss, keine Strafe zu erhalten oder vorschnell zu akzeptieren, die in den Bereich der absoluten Unzuverlässigkeit fällt.

Auch im Falle des Vorwurfs des unsachgemäßen Umgangs mit Waffen oder Munition sollte so früh wie möglich anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, denn vermeintliche „Kleinigkeiten“ im unsachgemäßen Umgang mit Waffen können schnell zu einer Annahme der absoluten Unzuverlässigkeit durch die Behörde führen.

Regelunzuverlässigkeit

Gemäß § 5 Abs. 2 Waffengesetz besitzen Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat, einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat oder wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Als in der Regel unzuverlässig gilt allerdings auch, wer wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen hat.
Darüber hinaus können gewalttätige Personen oder Mitglieder verfassungsfeindlicher Organisationen bzw. Unterstützer verfassungsfeindlicher Bestrebungen als in der Regel unzuverlässig gelten.

Sollte Ihnen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorgeworfen werden kann aus der anwaltlichen Erfahrung nur dringend angeraten werden, sich nicht zur Sache zu äußern, bevor keine Akteneinsicht in die Behördenakte oder Ermittlungsakte genommen wurde.

Als Beschuldigter einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit sind Sie nicht verpflichtet, Aussagen zur Sache zu machen oder an den Ermittlungen aktiv mitzuwirken. Oftmals stellen sich unüberlegte Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei oder einer anderen Behörde im Nachhinein als nachteilig dar.

Je frühzeitiger Sie Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufnehmen, umso besser stehen die Chancen, schon im Rahmen des Ermittlungsverfahrens darauf hinwirken zu können, dass Ihnen in Bezug auf Ihren Jagdschein, Ihre Waffenbesitzkarte oder Ihren Waffenschein keine Nachteile entstehen. Oftmals lässt sich schon im Vorfeld vermeiden, dass es überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren kommt.

Da auch Ordnungswidrigkeiten oder auch zwei Verurteilungen unter 60 Tagessätzen innerhalb gewisser Fristen die Annahme einer Regelunzuverlässigkeit begründen können, darf jedem waffen- oder jagdrechtlichen Erlaubnisinhaber angeraten werden, einen entsprechenden Vorwurf der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit grundsätzlich ernst zu nehmen.

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