An den Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis stellt der Gesetzgeber besondere Anforderungen. Verschiedene Gründe können dazu führen, dass die zuständige Behörde versucht, bereits erteilte Erlaubnisse zu wiederrufen oder einzuziehen. Für die Betroffenen wird eine solche Entscheidung der Behörde meist als besonders schwerwiegend empfunden. Wie das behördliche Verfahren abläuft und worauf Betroffene achten müssen, soll nachfolgend dargestellt werden. Die Informationen können dabei nur genereller Natur sein und keine Beratung im Einzelfall ersetzen.
Sie haben ein behördliches Anhörungsschreiben erhalten?
Beabsichtigt die zuständige Jagdbehörde oder Waffenbehörde die jagdrechtlichen oder waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen oder einzuziehen, wird dem Betroffenen üblicherweise zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen einer sogenannten Anhörung gegeben.
Zum Zeitpunkt der Anhörung ist die Behörde im Regelfall allerdings bereits davon überzeugt, dass sie ausreichende Gründe hat, dem Betroffenen die jagd- oder waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen oder einzuziehen. Es darf daher angeraten werden, ein solches Schreiben nicht selbst zu beantworten, sondern einen fachkundigen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dies insbesondere deshalb, da ein Rechtsanwalt die Möglichkeit hat, vor einer Stellungnahme Akteneinsicht in die Behördenakte zu nehmen und damit genau nachvollziehen kann, welche Gründe die Behörde veranlasst haben, eine Einziehung oder den Widerruf der Erlaubnisse zu beabsichtigen.
Erst nach Akteneinsicht sollte dann eine fundierte Stellungnahme abgegeben werden. Dabei gilt es, die rechtlich entscheidenden Dinge herauszuarbeiten, die gegen den beabsichtigten Widerruf oder die Einziehung sprechen. Dabei sind für einen juristischen Laien die entscheidenden Aspekte oft nicht ersichtlich, die Behörde kennt diese aber genau.
Sie haben einen Widerrufsbescheid / Einziehungsbescheid erhalten?
Sollten Sie bereits einen Bescheid zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse oder zur Einziehung des Jagdscheines erhalten haben, wird dieser bestandskräftig und damit wirksam, wenn Sie innerhalb der Widerspruchsfrist gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch einlegen. Nach der Einlegung des Widerspruchs muss dieser dann ausführlich begründet werden. Ohne vorherige Akteneinsicht in die Behördenakte sollte allerdings keine Widerspruchsbegründung abgegeben werden.
In der Widerspruchsbegründung gilt es dann, die Behörde davon zu überzeugen, dass die Sachlage keinen Widerruf oder die Einziehung rechtfertigt. Hier müssen im Regelfall gewichtige Argumente vorgebracht werden, die die Behörde veranlassen, ihre bereits getroffene Entscheidung zu überdenken. Die rechtlich entscheidenden Aspekte des Einzelfalles müssen gezielt herausgearbeitet werden. Auf dieser Grundlage kann die Behörde den Bescheid dann aufheben oder ändern.
Sie haben einen ablehnenden Widerspruchsbescheid erhalten?
Sollten Sie bereits ein erfolgloses Widerspruchsverfahren durchgeführt haben, verbleibt die Möglichkeit, das Verwaltungsgericht anzurufen. Ob ein solches Verfahren erfolgversprechend ist, muss in jedem Einzelfall vorab geprüft werden. Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen immer dann, wenn die Behörde sich fehlerhaft verhalten hat. Dies können z.B. verfahrensrechtliche Fehler sein oder die fehlerhafte Ausübung des behördlichen Ermessens. Geht die Behörde von falschen Voraussetzungen aus, unterliegt einem Rechtsirrtum, unterlässt notwendige Begründungen oder stellt sachfremde Erwägungen an, kann ein Gerichtsverfahren erfolgreich sein. Oftmals lässt sich auch ein für den Betroffenen vorteilhafter gerichtlicher Vergleich erzielen. Eine genaue Prüfung des Einzelfalles ist in jedem Fall unentbehrlich.